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§2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte ist.
2. Der Verein besteht aus aktiven, teilaktiven, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und
jugendlichen Mitgliedern. a. als aktive Mitglieder gelten diejenigen Mitglieder, die im Besitz einer vollständigen Tracht
sind und unter §1 aufgeführte Ziele des Vereins verwirklichen.
b. Als teilaktive Mitglieder gelten alle passiven Mitglieder, die regelmäßig am Vereinsge-
schehen teilnehmen und den Verein tatkräftig bei allen anfallenden Arbeiten unterstützen.
c. Als passive Mitglieder gelten diejenigen, welche den Verein als zahlende Mitglieder
unterstützen.
d. Personen, die sich in besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können
durch den Ausschuß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Für besondere Verdienste als
langjähriger Vorstand kann ein Mitglied vom Ausschuß auch zum Ehrenvorstand ernannt
werden. Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder,
sind aber von den Beitragszahlungen befreit.
e. Als jugendliches Mitglied gelten diejenigen, die im Verein in Tracht, Volkstanz, Schuh-
plattler, Gesang oder Musik mitwirken, aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind vom Beitrag befreit. Sie
sind Mitglieder der Jugendgruppe. Die Zeit der Mitgliedschaft in der Jugendgruppe wird
den späteren Aktivitäten zuerkannt.
f. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins.
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