Heimat und Volkstrachtenverein

"D'Rottaler Massing e. V."

100 jähriges Gründungsfest


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§5 Vereinsleitung

1. Vereinsorgane sind:
a. Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist für sich allein
vertretungsberechtigt.
b. Der Ausschuß besteht aus:
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Schriftführer, 1. Kassier, 1. Vortänzer, Vorplattler,
zwei Jugendleiter, Inventarverwalter, 1. Fähnrich, Pressewart, Musikwart und zwei
Beisitzer.
c. Die Mitgliederversammlung
besteht aus aktiven, teilaktiven, passiven, Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstände.
d. Vorstand und Ausschuß werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Alle aufgeführten Ämter sind unabhängig
vom Geschlecht des jeweiligen Mitgliedes.

2. Ausschusssitzungen:
a. Beschlußfähig ist der Ausschuß nur dann, wenn mindestens sechs der unter 1.b. aufgeführten
Auschußmitglieder anwesend sind.
b. Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder haben Zutritt zu allen Ausschusssitzungen, haben
aber kein Stimmrecht.
c. Zutritt zu allen Ausschusssitzungen haben auch der 2. Schriftführer, 2. Vortänzer,
2. Kassier und der 2. Fähnrich. Sie sind aber nur in Abwesenheit des jeweils zu Vertretenden
stimmberechtigt.
d. Bei Ausübung von zwei oder mehreren Ämtern hat ein Mitglied trotzdem nur eine Stimme.
e. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein
Antrag abgelehnt.

3. Rechte und Pflichten der Ausschussmitglieder
a. Der 1. Vorsitzende hat den Verein zu leiten und zu überwachen, gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten. In die Vereinskasse und Bücher kann er jederzeit Einsicht
nehmen. Er hat das Recht, Versammlungen, auch außerordentliche, einzuberufen und
Mitgliedern, welche bei Versammlungen von der Tagesordnung abweichen, das Wort zu
entziehen. Seine Pflicht ist es, bei Festlichkeiten und Veranstaltungen für Sauberkeit,
Pünktlichkeit und Ordnung zu Sorgen. Beschwerden, gleich welcher Art sowie Vorschläge
und Anträge entgegenzunehmen. Nicht zum Rahmen passendes (störend wirkendes) kann
der Vorstand entfernen. Treten Mitglieder des Vereins irgendwo anders als im Verein in
Vereinstracht auf, muß der 1. Vorstand davon in Kenntnis gesetzt werden. Ohne Ausschuß-
und Vereinsbeschluß kann der 1. Vorsitzende über einen Betrag von 200 Euro pro Rechts-
geschäft, aber nicht mehr als 600 Euro pro Geschäftsjahr verfügen, muß aber bei Sitzung
Rechenschaft ablegen. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
b. Der 2. Vorsitzende hat die Pflicht, dem 1. Vorsitzenden in allen Angelegenheiten
beizustehen und bei deiner Hinderung dessen Aufgabe wahrzunehmen.
c. Der Schriftführer und sein Stellvertreter haben die Aufgabe, über sämtliche Versammlungen,
Sitzungen und gefasste Beschlüsse eine Niederschrift zu führen und diese mit dem 1. oder
2. Vorsitzenden zu unterschreiben. Auch obliegt ihnen der schriftliche Verkehr, den sie zur
Gegenzeichnung des 1. oder 2. Vorsitzenden zu erledigen haben. Der Schriftführer hat stets
ein genaues Mitgliederverzeichnis zu führen.
d. Der Kassier hat die Aufgabe, über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu
führen und für pünktlichen Eingang der Mitgliederbeiträge zu sorgen. Geldbeträge, welche
der Ausschuß beschlossen hat, kann der Kassier abheben oder überweisen. Bei Kassenfehl-
beträgen haftet der Kassier und sein Stellvertreter dem Verein gegenüber mit seinem
Vermögen.
e. Der Vortänzer und sein Stellvertreter haben die Leitung bei den Volkstanz-, Plattlerproben
und dem Tanzbetrieb bei Vereinsabenden. Sie haben unparteiisch zu handeln und bei
öffentlichen Aufführungen nur solche Mitglieder
zuzulassen, die in den Proben ihre
Fähigkeiten an den Tag legten. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
f. Die Jugendleiter sind für die Jugendgruppe verantwortlich. Sie haben die Leitung bei
Volkstanz-, Plattlerproben und allen anderen Veranstaltungen der Jugendgruppe. Ihren
Anforderungen ist Folge zu leisten. Aus der Jugendkasse kann die Jugendleitung ohne
Ausschuß- und Vereinsbeschluß über einen Betrag von 100 Euro pro Rechtgeschäft, aber
nicht mehr als 300 Euro pro Geschäftsjahr verfügen, muß aber bei Sitzung Rechenschaft
ablegen. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
g. Der Inventarverwalter hat die Aufgabe über sämtliches Inventar des Vereins Bestandlisten
zu führen. Auch hat er über Ausgabe, Rückgabe und Neuanschaffungen von vereinseigenen
Trachtengegenständen Buch zu führen, für Rückgabe von Trachten zu sorgen und deren
Beschaffenheit zu prüfen.
h. Der Fähnrich und sein Stellvertreter sind für das Tragen der Fahne, deren tadellosen
Zustand und allendazugehörigen Teilen zuständig.
i. Die Beisitzer haben die anderen Ausschussmitglieder mit besten Kräften zu unterstützen.
j. Der Pressewart hat die Aufgabe, Berichte mit entsprechenden Fotos zu verfassen und diese
an die örtliche Presse weiterzuleiten. er ist auch für die Bekanntgabe von Terminen und für
Inserate in der Zeitung zuständig.
k. Sämtliche Ausschussmitglieder haben ihren Posten ehrenamtlich zu verstehen. Für das ihnen
anvertraute Vereinsvermögen sind sie verantwortlich. Entstandene Unkosten werden nach
Überprüfung aus der Vereinskasse erstattet.

4. Ausscheiden aus dem Ausschuß
a. Ein Ausschussmitglied kann freiwillig zurücktreten oder durch Beschluß des Ausschusses
von seinem Amt abberufen werden:
-wenn das Ansehen des Vereins durch sein Auftreten geschädigt wird,
- bei Vertrauensbruch gegenüber dem Verein und eigenmächtigem Handeln.
b. Die aufgabe des freigewordenen Postens werden vom Ausschuß einem anderen Mitglied
übertragen.
c. Bei der nächsten Mitgliederversammlung steht der Posten zur Wahl (Amtszeit nur bis zu
den nächsten ordentlichen Neuwahlen).
d. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muß sämtliches, für das jeweilige Amt benötigte
Vereinseigentum zurückgegeben werden.