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§6 Mitgliederversammlungen und Sitzungen
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nach Bedarf durch den Vorstand einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens 7 Tage vor der Versammlung oder in der für
Massing zuständigen Tagespresse, mindestens 3 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe
der Tagesordnung.
2. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
auch die Mitglieder können die Abhaltung einer außerordentlichen Versammlung beantragen,
wenn der Antrag von einem Drittel der Mitglieder unterstützt wird. Die Form der Ein-
berufung erfolgt wie in Punkt 1 dargestellt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
4. Die Einbringung von Dringlichkeiten ist zulässig, wenn die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der Dringlichkeit zustimmt.
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